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Die nächsten Termine

 

 

29. August 2025, 17 Uhr, Seelensport-Freitag

30. August 2025, 10-12 Uhr: Schwimmstil-Samstag 

31. August 2025, 9-14 Uhr: SFG-Altrheinwandern, SFG-Café

31. August 2025, 10-12 Uhr Junior-Sonntag 

6. September 2025, 11-14 Uhr: Schwimmabzeichentag 

6. September 2025, 19 Uhr: Saisonschluss,

7. September 2025: SFG-Herbsttriathlon/SFG-Café

12. September 2025, 18 Uhr  SFG-Mitgliederversammlung (siehe unten)

14. September 2025, 15 Uhr: Infotag der Abteilung Eisschwimmen im Freibad

Drei besondere Zahlen
  1. 5.660 Mitglieder bilden den SFG - er ist der fünftgrößte Sportverein in RLP
  2. 1.750 Stunden hatte das Freibad für SFG-Mitglieder in 2024 geöffnet - länger als jedes Bad in der Umgebung.
  3. 3,3 Mio. Euro hat der SFG seit 2001 in das Freibad Gimbsheim investiert und erhält es dadurch Jahr für Jahr.

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Bürger- und Vereinsbad Gimbsheim
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Schwimmverein Freibad Gimbsheim e.V.
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Zeitreise durch 50 Jahre Freibad Gimbsheim
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Ein herzliches Hallo...
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Die sportliche Freibadwoche


Und unsere Evergreens

Einladung zur SFG-Mitgliederversammlung

Liebe SFG-Mitglieder,

 

zur Mitgliederversammlung 2025 lade ich Sie herzlich für den 12. September 2025, 18 Uhr, ins Freibad Gimbsheim ein. 

 

Als Tagesordnung schlägt der Vorstand vor:  

 

1. Begrüßung, Formales (Feststellung der Beschlussfähigkeit, Beschluss der Tagesordnung, Protokoll)

2. Bericht zum Jahr 2024

3. Bericht der Kassenprüferinnen, Entlastung

4. Satzungsänderung

5. Wahlen

a) Wahl der oder des Vorsitzenden

b) Festlegungen zur Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden und deren Wahl (zumindest Finanzen & Verwaltung)

c) Wahl von Abteilungsleitungen (Schwimmakademie, Eisschwimmen, Sportabzeichen, IT)

d) Wahl von Beisitzer/innen

6.Mitgliedsbeiträge 2026 / Eintrittspreise 2026

7. Verschiedenes

 

zu 4. Als Satzungsänderungen werden vorgeschlagen: 

 

b) Dem § 6 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: 

 

"(5) Die Vorstandschaft kann gegen Mitglieder, die

- gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen,

- das Ansehen oder die Ehre des Vereins schädigen,

- Einnahmen des Vereins verkürzen oder das Vermögen des Vereines schädigen,

- ihre Zugangsberechtigung zum Freibad Gimbsheim nicht gegen die Nutzung durch andere sichern und diese durch andere genutzt wird (Zugangsmissbrauch),

-  im Freibad Gimbsheim bzw. während SFG-Veranstaltungen Straftaten begehen, oder

im Freibad Gimbsheim bzw. während SFG-Veranstaltungen interpersonale Gewalt ausüben,

folgende Vereinsstrafen verhängen:

1.) Ermahnung,

2.) Verweis,
3.) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb,

4.) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an SFG-Veranstaltungen,

5.) Zeitlich begrenztes Verbot des Zutritts zum Freibad Gimbsheim,
6.) Geldstrafe bis zu € 100,00 je Einzelfall,
7.) Wiedergutmachung durch bis zu dreistündige Aufgabenübernahmen im Freibad Gimbsheim.

8.) Ausschluss.

 

Die Vereinsstrafen 3.) bis 7.) können einzeln, nebeneinander oder ersatzweise verhängt werden.  Die Vereinsstrafen 3.) bis 7.) bestimmen immer den Zeitraum, in dem sie erfüllt werden müssen. Werden diese nicht erfüllt, erfolgt sofortige Streichung aus der Mitgliederliste; eine Geldstrafe bleibt trotz Streichung bestehen. Vor Beschluss einer Vereinsstrafe ist der Sachverhalt zu klären und das Mitglied digital oder schriftlich anzuhören. Sofern es zum Schutz einer anderen Person erforderlich ist, können durch ein Vorstandsmitglied oder in dessen Vertretung bis zur Klärung des Sachverhalts Vereinsstrafen nach 3.) bis 5) vorläufig auch ohne Anhörung erfolgen. Sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder befangen, entscheidet die Vereinsleitung. Diese entscheidet auch im Falle einer Beschwerde, die das Mitglied gegen eine Vereinsstrafe binnen einer Woche erhebt.  

 

(6) Abweichend von Absatz 5 kann ein einzelnes Vorstandsmitglied oder eine vom Vorstand dazu ermächtigte Person in folgenden Fällen die genannte Vereinsstrafe nach mündlicher, digitaler oder schriftlicher Anhörung unmittelbar aussprechen:

- eine Geldstrafe in Höhe von 20 bis 50 Euro für jeden Einzelfall der bewussten Sachbeschädigung oder Verunreinigung von Verkehrsfläche oder Beckenwasser,

 - eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro für jeden Einzelfall der Nutzung des Zugangsmissbrauchs zum Freibad Gimbsheim oder zum Parkplatz,

 

- eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro für jeden Einzelfall der Verletzung der in der Haus- und Badeordnung geregelten Aufsichtspflicht durch Erziehungsberechtigte,

- eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro für jeden Einzelfall der nicht durch die Badeaufsicht oder ein Vorstandsmitglied zugelassenen Nutzung eines Mobiltelefons im Beckenbereich,

- eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro für jeden Einzelfall des nicht durch die Badeaufsicht oder ein Vorstandsmitglied zugelassenen Verzehrs von Speisen und Getränke im Beckenbereich. 

Die Ausübung des Hausrechts bleibt unberührt. Geldstrafen werden wie Mitgliedsbeiträge eingezogen. Im Fall von Minderjährigen hat die Person, die den Beitrag bezahlt, die Geldstrafe zu tragen; es kann ersatzweise eine Wiedergutmachung durch das minderjährige Mitglied in Form einer bis zu dreistündige Aufgabenübernahmen im Freibad Gimbsheim zugelassen werden."

 

b) § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 

 

„(2) Die Vereinsleitung kann für die Mitglieder einer Abteilung zusätzlich einen jährlichen oder halbjährlichen Abteilungsbeitrag festlegen, der mit dem Mitgliedsbeitrag fällig ist; dies gilt nicht für die Abteilung Breitensport. Über die Höhe des Abteilungsbeitrags bestimmt die Vereinsleitung jeweils vorab mit Wirkung frühestens zum nächsten Halbjahr und informiert darüber die Abteilungsmitglieder auf der HomepageDie Möglichkeit des Vorstands, Entgelte für einzelne Trainingsgruppen und Kurse festzulegen, bleibt unberührt.“ 

 

Hinweise zur Teilnahme:

Teilnahmeberechtigt sind alle SFG-Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle SFG-Mitglieder ab 16 Jahren und im zweiten Kalenderjahr der Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung oder bei Befangenheit durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden (Versammlungsleitung). Die Mitgliederversammlung kann auf ihren Beschluss hin auch eine andere Versammlungsleitung wählen. Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag (der auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden kann) durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. 

Herzliche Einladung.

 

Mit sportlichen Grüßen

David Profit

SFG-Vorsitzender