Der Verein ist aus dem bürgerschaftlichen Willen entstanden, das im Jahr 2001 von der Schließung bedrohte Freibad Gimbsheim zu erhalten und Wassersport weiterhin zu ermöglichen. Der Verein trägt gemeinde- und kreisübergreifend Mitverantwortung für die sportliche Infrastruktur der Region. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er diskriminiert nicht. Der Verein fördert und achtet das Ehrenamt. Der Verein strebt ein inklusives Angebot an. Der Verein nimmt seine Verantwortung für den Naturschutz wahr. Der Verein kann zur Förderung des Vereinszwecks Kooperationen eingehen und weitere Einrichtungen unterhalten.
(1) Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Freibad Gimbsheim e.V.“ – kurz SFG. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gimbsheim.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Breitensportangebote inkl. Schwimmkurse, sportliche Jugendarbeit, Förderung der Schwimmfähigkeit im Einzugsgebiet, Ausbildung zur Wasserrettung und den Betrieb des Bürger- und Vereinsbads Freibad Gimbsheim.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand kann für einzelne Vereinsämter vorsehen, dass sie entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Im Falle der Vorstandsmitglieder darf die Aufwandsentschädigung die einkommenssteuerfreie Ehrenamtspauschale nicht überschreiten.
(3) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener oder angemessen pauschalierter Auslagen im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes.
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
„Ordentliche Mitglieder“: |
Natürlichen Personen, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren und die Einrichtungen des Vereins grundsätzlich nutzen. |
„Ehrenmitglieder“: |
Natürlichen Personen, denen der Verein den Ehrenmitgliedsstatus verliehen hat. |
„Freundinnen und Freunde des Freibads Gimbsheim: |
Natürlichen Personen, juristischen Personen und/oder Personengesellschaften, die den Verein finanziell unterstützen und fördern, ohne dessen Einrichtungen zu nutzen („Fördermitglieder“). |
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand nach freiem Ermessen. Der Vorsitzende kann die Mitglieder bis zur Entscheidung des Vorstandes in der zeitlich folgenden Sitzung vorläufig aufnehmen; er kann dieses Recht delegieren. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Soweit ein Aufnahmeantrag abgelehnt wird, sind bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge zu erstatten. Jedes neue Mitglied erkennt mit der Beitrittserklärung die jeweils aktuell gültige Satzung sowie die aktuellen gültigen Vereinsordnungen, insbesondere die Haus- und Badeordnung an und erklärt, sich auch über künftige Fassungen zu informieren und diese einzuhalten. Die schriftliche Aufnahmeerklärung enthält einen Hinweis auf den Speicherort der Vereinssatzung und der Ordnungen im Internet (URL), ansonsten können diese in der Geschäftsstelle des Vereins jederzeit während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Ordentliche Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen: Auflösung), schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden mit Frist von einem Monat zum Jahresende oder Ausschluss. Mitgliedsausweise sind dem Vorstand zurückzugeben.
(4) Die schriftliche Austrittserklärung ist vom Mitglied persönlich zu unterschreiben, bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter. Ein fristgerechter Austritt wird zum Ende des Jahres wirksam, ansonsten zum Ende des Folgejahres. Erfolgt der Austritt in dem Jahr, in dem eine Mitgliedschaft mit halbiertem Mitgliedsbeitrag (Neumitgliederaktion) erworben wurde, wird der Austritt erst zum Ende des Folgejahres wirksam.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Satzung oder eine Ordnung verstoßen hat oder wenn mit der Zahlung von Mitgliedsteilbeiträgen, Aufnahmegebühren oder Umlagen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses in der zweiten Mahnung noch Mitte Juli des jeweiligen Jahres im Rückstand ist. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Vereinsleitung in der nächsten Sitzung. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte und Beitragspflichten des Einspruchsführers.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe des Jahres durch Ausschluss oder Tod wird der volle Jahresbeitrag erhoben. Endet die Mitgliedschaft durch Tod in der ersten Jahreshälfte reduziert sich der Beitrag um die Hälfte. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand bei einer Austrittserklärung im Dezember des Vorjahres oder in der ersten Jahreshälfte die Beitragspflicht eines Vereinsmitglieds auf schriftlichen Antrag auf die Hälfte reduzieren. Ein besonderer Härtefall kann vorliegen, wenn im Dezember des Vorjahres oder in der ersten Jahreshälfte
Der Härtefall ist von dem Vereinsmitglied darzulegen.
(1) Die Mitglieder haben die Zwecke des Vereins zu fördern. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, der besonderen Beiträge und Umlagen verpflichtet. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Satzung und Ordnungen, die Beschlüsse und sonstigen Regularien bzw. vereinsbezogenen Entscheidungen der Vereinsorgane einzuhalten. Sie haben im Falle eines Antritts zum Wettkampf die Wettkampfbestimmungen der Sportverbände, denen der Verein angehört, zu beachten.
(2) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben aktiv für den Verein einzutreten und mit seinen Einrichtungen pfleglich umzugehen. Erwachsene Ordentliche Mitglieder haben auf Grundlage einer Einteilung des Vorstandes eine mindestens dreistündige Mitarbeit zur Erhaltung des Freibads und des Vereinslebens (Vereinsarbeit) pro Jahr zu leisten, es sei denn, diese sind von der Mitarbeit aus gesundheitlichen- oder sonstigen Gründen durch den Vorstand befreit. Diese Gründe sind von dem jeweiligen Ordentlichen Mitglied dem Vorstand gegenüber darzulegen.
(3) Die Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben folgende Rechte:
(4) Freundinnen und Freunde des Freibads Gimbsheim können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme und ohne Stimmrecht teilnehmen.
(1) Von jedem Ordentlichen Mitglied des Vereins wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt; die Mitgliederversammlung kann über den Jahresbeitrag auch durch Festlegung eines durchschnittlichen Monatsbeitrags beschließen. Die Mitgliederversammlung kann ihn für bestimmte Mitgliedergruppen differenziert festlegen, besondere Leistungen berücksichtigen und Mitglieder, die jünger als sechs Jahre sind, beitragsfrei stellen. Sie kann festlegen, dass sich ab einem bestimmten Eintrittsdatum innerhalb des Jahres der Jahresmitgliedsbeitrag halbiert (Neumitgliederaktion). Für Ordentliche Mitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres ein für die Begründung der erstmaligen Erhebung und/oder Erhöhung des Mitgliedsbeitrages relevantes Alter erreichen, beginnt die jeweilige Beitragspflicht ab dem 1. Januar des Folgejahres. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist am ersten Werktag eines Jahres oder mit Beitritt zum Verein zur Zahlung fällig.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einen Abteilungsbeitrag festlegen, der mit dem Mitgliedsbeitrag fällig ist. Über die Höhe des Abteilungsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann für Ordentliche Mitglieder neben dem Mitgliedsbeitrag die Erhebung einer Aufnahmegebühr, einen Beitragszuschlag bei Nichtableistung der Vereinsarbeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 der Satzung sowie Umlagen vorsehen. Umlagen können erhoben werden, um im Einzelfall Maßnahmen oder Einrichtungen zu finanzieren. Über die Höhe der Umlagen sowie des Beitragszuschlags bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Umlagen sowie der Beitragszuschlag dürfen ein Viertel des jeweils aktuellen Jahresmitgliedsbeitrags pro Jahr nicht überschreiten. Die Vereinsleitung kann von der Mitgliederversammlung ermächtigt werden, Umlagen festzusetzen. Umlagen sowie ein etwaiger Beitragszuschlag sind mit dem Mitgliedsbeitrag fällig.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen freigestellt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder von allen Beiträgen und Umlagen befreit werden.
(5) Für Freundinnen und Freunde des Freibads Gimbsheim legt die Mitgliederversammlung einen Mindestmitgliedsbeitrag fest. Sie legen ihren darüberhinausgehenden jährlichen Mitgliedsbeitrag selbst fest.
(6) Während der Mitgliedschaft auflaufende Mahnkosten, vom Verein nicht zu vertretende Bankgebühren bei Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der damit verbundene Mehraufwand sowie Kosten für die Ausstellung, Sperrung oder Entsperrung von Mitgliedskarten und sonstiger Verwaltungsmehraufwand sind von dem jeweiligen Mitglied, welches den vorbezeichneten Aufwand verursacht hat, zu zahlen.
Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat und länger als drei Monate Mitglied ist, ein Antragsrecht, ein Wahlrecht und eine Stimme. Andere Mitglieder nehmen mit beratender Stimme teil; sie dürfen das Wort ergreifen und Anträge stellen, aber nicht an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen. Juristische Personen können nur mittels eines bevollmächtigten Vertreters an Versammlungen teilnehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die grundlegenden Belange des Vereins. Dies umfasst insbesondere:
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins sowie durch E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse. Ist keine E-Mail-Adresse hinterlegt, erfolgt die Einberufung auf dem Postweg oder gesammelt für die Mitglieder im Bereich einer bestimmten Gebietskörperschaft durch Veröffentlichung in dem jeweiligen Mitteilungsblatt der Gebietskörperschaft. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung oder bei Befangenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister (Versammlungsleiter). Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag (der auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden kann) durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen und zu Beginn der Sitzung vor Feststellung der Tagesordnung zu entscheiden.
(5) Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ entfällt; bei Feststellung oder Änderung der Satzung sowie die Abwahl von Vorstandsmitgliedern, wenn mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen auf „Ja“ entfällt und bei Auflösung des Vereins, wenn mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen auf „Ja“ entfällt. Die Abgabe der Stimmen erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen des Versammlungsleiters oder auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich abzustimmen. In diesem Fall bestimmt die Mitgliederversammlung eine dreiköpfige Auszählkommission, die durch Handzeichen gewählt wird.
(6) Wahlkandidatinnen und Wahlkandidaten haben das Recht, sich und ihr Programm vor der Durchführung der Wahl im Rahmen der Mitgliederversammlung vorzustellen. Gewählt werden kann auch eine abwesende Person, wenn diese schriftlich ihre Bereitschaft zur Kandidatur und die Annahme im Fall der erfolgreichen Wahl erklärt hat. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den jeweiligen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Die Niederschrift des Sitzungsprotokolls ist innerhalb von einer Woche nach der Mitgliederversammlung fertigzustellen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Sitzungsprotokoll kann durch jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied nach Fertigstellung und Ablauf der dritten Woche nach der Mitgliederversammlung eingesehen werden. Änderungsanträge gegen das Sitzungsprotokoll können nach Einsicht bis zum Ende der vierten Woche nach der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Versammlungsleiter gestellt werden. Geht bis dahin kein Antrag ein, gilt das Protokoll als genehmigt, andernfalls gilt es bis auf die umstrittenen Stellen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet, als genehmigt.
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist einzelvertretungsberechtigt. Er ist für Personalangelegenheiten und Personaleinsatz zuständig, wobei grundsätzliche Angelegenheiten mit den anderen stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes zu beraten sind. Dies gilt auch für die Übertragung der Funktion der Geschäftsführung. Der Vorsitzende überwacht die Einhaltung der Gesetze, der Vereinssatzung und der Ordnungen. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich in gleicher Weise wie der Vorsitzende sowie bei Bestehen einer Geschäftsordnung im Rahmen der dort geregelten Zuständigkeiten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, vertritt der Schatzmeister den Verein gerichtlich und außergerichtlich in gleicher Weise wie der Vorsitzende sowie bei Bestehen einer Geschäftsordnung im Rahmen der dort geregelten Zuständigkeiten. Der Vorsitzende kann Mitglieder des Vorstandes oder Angestellte des Vereins zur Ausführung von bestimmten Geschäften bevollmächtigen.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsverteilung geben.
(4) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden per E-Mail oder schriftlich unter Nennung eines Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Hierüber sind die Mitglieder der Vereinsleitung zu informieren. Der Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangt.
(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Die Abstimmung des Vorstandes über einen Beschlusspunkt erfolgt auf Antrag eines Mitglieds des Vorstandes geheim. Beschlüsse können in dringenden Fällen auch per Email oder im Rahmen einer Telefonkonferenz getroffen werden. Der Vorsitzende legt fest, wer das Protokoll führt.
(6) Die Mitglieder der Vereinsleitung sowie das Personal des Vereins mit Personalverantwortung haben das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen, soweit sich der Gegenstand der Sitzungen nicht auf Personalangelegenheiten des Vereins bezieht oder der Vorstand im begründeten Fall eine interne Beratung beschließt. Der oder die Geschäftsführer/in wirkt an den Sitzungen des Vorstandes insgesamt mit beratender Stimme mit. Andere Personen können vom Vorstand zur Sitzung als Gast zugelassen werden.
(1) Die Vereinsleitung besteht aus:
Mitglied der Vereinsleitung kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Vereinsleitung hat folgende Aufgaben:
Für den Zeitraum zwischen zwei Mitgliederversammlungen:
(3) Die Mitglieder der Vereinsleitung werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder der Vereinsleitung bleiben auch nach Ablauf der zwei Jahre im Amt, es sei denn, die Mitgliederversammlung hat ihre Position durch Abwahl und Neuwahl neu besetzt.
(4) Die Einberufung der Vereinsleitung erfolgt per E-Mail oder schriftlich durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen. Bei besonderer Dringlichkeit zur Abwendung von Nachteilen des Vereins kann die Einberufungsfrist auf mindestens drei Tage verkürzt werden. Der Vorsitzende hat die Vereinsleitung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Mehrheit der Mitglieder der Vereinsleitung die Einberufung verlangt.
(5) § 9 Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung gelten für das Verfahren der Vereinsleitung sowie deren Sitzungen entsprechend. § 10 Abs. 6 gilt für Personal, den Geschäftsführer und Gäste entsprechend.
(1) Die Abteilungen sind Interessensgruppen der Mitglieder für ein bestimmtes Sportgebiet im Verein.
(2) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder werden der Abteilung „Breitensport“ zugeordnet, sofern sie nicht eine andere Abteilung oder mehrere Abteilungen wählen. Die Abteilungszugehörigkeit kann durch Mitteilung an die Geschäftsstelle jederzeit geändert werden.
(3) Die Abteilung wird von der Abteilungsleitung geführt. Diese regelt alle Angelegenheiten der Abteilung und spricht diese bei finanzieller Bedeutung oder Bedeutung für den gesamten Verein mit dem Vorstand ab.
(4) Die Abteilungsleitung kann eine Abteilungsversammlung aller Mitglieder der jeweiligen Abteilung einberufen; dabei unterstützt sie die Geschäftsstelle. Die Abteilungsversammlung kann Aufgaben der Abteilung besprechen und koordinieren. Sie kann zur Unterstützung der Abteilungsleitung bis zu zwei weitere Personen bestimmen, die mit der Abteilungsleitung bei der Wahrnehmung der Aufgaben unterstützen (Abteilungsteam). § 9 Abs. 3 bis 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorsitzenden die Abteilungsleitung tritt. Mitglieder der Vereinsleitung können beratend an der Abteilungsversammlung teilnehmen.
(1) Die SFG-Jugend umfasst alle Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr sowie die Jugendwartin oder den Jugendwart. Sie wirkt an der Verwirklichung der Vereinszwecke in eigener Verantwortung mit.
(2) Die SFG-Jugend ist Mitglied der Sportjugend des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und der Jugend der Fachverbände, in denen der SFG Mitglied ist.
(3) Die SFG-Jugend gibt sich in einer Jugendvollversammlung eine Jugendordnung. Mitglieder der SFG-Jugend sind unabhängig vom Alter stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung. In das Jugendteam können Mitglieder ab 12 Jahre gewählt werden. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. Die Jugendordnung kann von diesem Absatz abweichende Regelungen treffen.
Sofern im Vorstand oder in der Vereinsleitung über Veränderungen des Verhältnisses des Vereins zur VG Eich beraten oder entschieden werden soll, werden die vom Rat der VG Eich hierfür gewählten Personen zur Teilnahme mit beratender Stimme eingeladen. Sind solche Personen nicht gesondert gewählt, tritt der Bürgermeister der VG Eich an deren Stelle.
Zur Vorbereitung von Beschlüssen und zur Durchführung der Leitungsaufgaben, insbesondere zur Unterstützung der Aufgaben für den technischen Betrieb, für die Badeaufsicht und den Sport können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden.
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern ab dem Zeitpunkt des Beitritts und bis zum Ablauf des Folgejahres nach Beendigung der Mitgliedschaft die folgenden Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet:
Weitere Daten können freiwillig angegeben werden (z.B. Beruf, Bereitschaft zum bestimmten Engagement).
(3) Bei Vereinsarbeit und ehrenamtlichem Engagement für den Verein werden relevante Daten (Name, Art, Umfang und Dauer des Engagements) durch die zuständige Person gespeichert und verarbeitet („Ehrenamtsliste“).
(4) Zugang zu den Daten haben die Mitglieder des Vorstandes und in ihrem Auftrag Angestellte der Geschäftsstelle, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung notwendig ist. Zugang zu notwendigen Daten der Abteilungsmitglieder hat die Abteilungsleitung. Die entsprechenden Zugangsrechte legt der Vorsitzende fest.
(5) Als Mitglied von Sportverbänden muss der Verein bestimmte Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den jeweilig zuständigen Verband weitergeben. Eine Weitergabe von Daten kann auch im Falle von öffentlichen Zuschüssen zur Kontrolle der Mitgliederzahl notwendig sein. Bei Aktiven können die Namen am Schwarzen Brett, im Internet oder im Falle besonderer Leistungen im Nachrichtenblatt oder der Presse veröffentlicht werden, sofern der Aktive dem nicht grundsätzlich vorab oder im Einzelfall im Nachgang widerspricht. Darüber hinaus erfolgt keine Veröffentlichung der Mitgliedsdaten, insbesondere nicht zu Werbezwecken. Einzelbilder werden nur mit schriftlichem Einverständnis veröffentlicht. Dies gilt nicht für Aufnahmen, auf denen in gewissem Abstand bestimmte Personen abgebildet sind, ohne dass diese problemlos identifiziert werden können.
(6) Über ein elektronisches Zugangssystem wird aufgezeichnet, welche Mitglieder das Vereinsgelände betreten. Die Zugangsdaten zum Gelände werden am Ende des Folgejahres gelöscht.
(7) Bei Austritt aus dem Verein werden die Mitgliedsdaten gesperrt und in der Regel nach Ablauf des Folgejahres gelöscht und das Mitgliedsformular vernichtet; eine längere Frist bis zur Löschung ist vom Vorsitzenden in begründeten Einzelfällen aus Dokumentationsgründen anzuordnen. Hiervon ausgenommen sind Daten aufgrund der vergangenen Beteiligung des Mitglieds an Vereinsangelegenheiten (z.B. Nennungen in Vereinsveröffentlichungen oder Nennungen in Sitzungsprotokollen).
(9) Die Verarbeitung von Angestelltendaten richtet sich insbesondere nach § 32 Bundesdatenschutzgesetz.
(10) Der Vorstand setzt im Rahmen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die technischen und organisatorischen Maßnahmen um, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG zu gewährleisten. Er stellt sicher, dass der Personenkreis, der mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt ist, in der Regel maximal fünf Personen, in Einzelfällen maximal neun Personen, umfasst. Alle Personen, die Zugang zu Mitgliedsdaten haben, d.h. insbesondere die Funktionsträger des Vereins, welche für ihre Aufgaben Mitgliedsdaten erhalten, sind durch schriftliche Erklärung auf die Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten.
(1) Ist der Verein außerstande oder nicht mehr gewillt, seinen satzungsgemäßen Zweck zu erfüllen, so kann in einer Mitgliederversammlung, die andere Beschlüsse nicht zu fassen hat, die Auflösung des Vereins beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins wird die 3/4 – Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten benötigt. Hierüber ist unverzüglich die VG Eich oder deren Rechtsnachfolgerin zu informieren.
(3) Unmittelbar nach dem Auflösungsbeschluss übernehmen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister die Funktion als Liquidatoren; die VG Eich kann einen weiteren Liquidator benennen, der hinzutritt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die VG Eich, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports verwenden muss. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Vorstehende Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie löst die ursprüngliche Satzung von 2001 (1. Änderung der Satzung: Mitgliederversammlung vom 13.11.2003, 2. Änderung der Satzung: Mitgliederversammlung vom 17.04.2007, 3. Änderung der Satzung: Mitgliederversammlung vom 16.03.2010, 4. Änderung der Satzung: Mitgliederversammlung vom 03.05.2011, 5. Änderung der Satzung: Mitgliederversammlung vom 23.03.2012, 6. Änderung der Satzung: Mitgliederversammlung vom 19.03.2013, 7. Änderung der Satzung: Mitgliederversammlung vom 15.03.2015. ab.
Gimbsheim, den 13. September 2017
David Profit, Vorsitzender