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SFG-Satzung v. 17.04.2024
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Satzung des Schwimmvereins Freibad Gimbsheim (SFG-Satzung)

(Fassung vom 17. April 2024) 

 

 

Vorbemerkung: Beim SFG sind Menschen jeden Geschlechts und auch ohne Geschlecht gleichermaßen willkommen. Die Bezeichnung der Funktionen im Verein sind in dieser Satzung sprachlich einfach gehalten und sind in der Praxis anzupassen. 


 

Präambel

Der Verein ist aus dem bürgerschaftlichen Willen entstanden, das im Jahr 2001 von der Schließung bedrohte Freibad Gimbsheim zu erhalten und Wassersport weiterhin zu ermöglichen. Der Verein trägt gemeinde- und kreisübergreifend Mitverantwortung für die sportliche Infrastruktur der Region. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er diskriminiert nicht. Der Verein fördert und achtet das Ehrenamt. Der Verein strebt ein inklusives Angebot an. Der Verein duldet keine sexualisierte Gewalt. Der Verein nimmt seine Verantwortung für den Naturschutz wahr. Der Verein kann zur Förderung des Vereinszwecks Kooperationen eingehen und weitere Einrichtungen unterhalten.

 

 

 

I. Verein

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform 

(1)      Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Freibad Gimbsheim e.V.“ – kurz SFG. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. 

(2)      Der Verein ist ein ortsübergreifender rheinhessischer Verein und hat seinen Sitz in Gimbsheim. Er kann durch Beschluss der Vereinsleitung unselbständige Ortsgruppen bilden.  

(3)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck  

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2)     Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

(3)     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Breitensportangebote inkl. Schwimmkurse, sportliche Jugendarbeit,   

Förderung der Schwimmfähigkeit im Einzugsgebiet, Ausbildung zur Wasserrettung und den Betrieb des Bürger- und Vereinsbads Freibad Gimbsheim. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

(1)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

(3)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Ehrenamt 

(1)     Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 

(2)     Der Vorstand kann für einzelne Vereinsämter vorsehen, dass der damit verbundene Zeitaufwand, Fahrtkosten und weitere Aufwendungen durch Zahlung einer Aufwandsentschädigung abgegolten werden. Im Falle der Vorstandsmitglieder darf die Aufwandsentschädigung für den Zeitaufwand die einkommenssteuerfreie Ehrenamtspauschale nicht überschreiten. 

(3)     Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener oder angemessen pauschalierter Auslagen im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes. 

(4)     Ordentliche Mitglieder, die sich im vorherigen Kalenderjahr mindestens 30 Stunden unentgeltlich ehrenamtlich für den SFG engagiert haben und Mitglieder der Vereinsleitung, bilden den Ü30-Club.

  

II. Mitgliedschaft 

 

§ 5 Mitglieder 

(1)     Der Verein hat folgende Mitglieder: 

Ordentliche Mitglieder:

Natürliche Personen, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren und die Einrichtungen des Vereins grundsätzlich nutzen können.

Ehrenmitglieder:

Natürliche Personen, denen der Verein den Ehrenmitgliedsstatus verliehen hat.

Fördermitglieder:

 

Natürlichen Personen, juristischen Personen und/oder Personengesellschaften, die den Verein finanziell unterstützen und fördern und die Einrichtungen des Vereins grundsätzlich nicht nutzen können.

  

(2)      Die Mitgliedschaft wird im Beitrittsjahr erworben durch Aushändigung der Mitgliedskarte aufgrund  

     schriftlichem oder digitalem Aufnahmeantrag,  

     Nichtvorliegen von aktuellen Beitragsschulden, 

     erfolgter Zahlung des ersten Jahresbeitrags (im begründeten Fall ist es ausreichend, eine Anzahlung zu leisten und Ratenzahlung zu vereinbaren), 

     Erteilung eines SEPA-Mandats (sofern ein Bankkonto besteht), 

     im Falle von Minderjährigen: einer Übernahme der Zahlungsverpflichtung für den jährlichen Beitrag bis zum Ende der Mitgliedschaft oder erfolgter Übernahme durch den Volljährigen oder Dritte und  

     Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand nach freiem Ermessen.  

(3)     Der Vorstand kann das Recht zur Aufnahme delegieren. Über Ausnahmen von Absatz 2 und über eine Ablehnung entscheidet immer der Vorstand.  Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. 

(4)     Jedes neue Mitglied erkennt mit der Beitrittserklärung die jeweils aktuell gültige Satzung sowie die aktuellen gültigen Vereinsordnungen, insbesondere die Haus- und Badeordnung an und erklärt, sich auch über künftige Fassungen zu informieren und diese einzuhalten. Die schriftliche Aufnahmeerklärung enthält einen Hinweis auf den Speicherort der Vereinssatzung und der Ordnungen im Internet (URL), ansonsten können diese in der Geschäftsstelle des Vereins jederzeit während der Öffnungszeiten eingesehen werden. 

(5)    Die Mitgliedschaft erlischt durch 

    Tod (bei juristischen Personen: Auflösung),

    Ausschluss,

    Streichung oder 

    schriftliche oder digitale Austrittserklärung an die SFG-Geschäftsstelle mit Frist von einem Monat zum Jahresende.  Die schriftliche Austrittserklärung ist vom Mitglied persönlich zu unterschreiben oder digital zu übermitteln, bei Minderjährigen durch die gesetzliche Vertretung. Ein fristgerechter Austritt wird zum Ende des Jahres wirksam, ansonsten zum Ende des Folgejahres. Erfolgt der Austritt in dem Jahr, in dem eine Mitgliedschaft mit halbiertem Mitgliedsbeitrag (Neumitgliederaktion) erworben wurde, wird der Austritt erst zum Ende des Folgejahres wirksam. 

(6)     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Satzung oder eine Ordnung verstoßen hat. Es kann auch befristet von der Nutzung der Angebote und Sportstätten des Vereins ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich oder digital mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Vereinsleitung in der nächsten Sitzung. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte und im Falle des Ausschlusses auch das Entstehen neuer Beitragspflichten des Mitglieds, das den Einspruch erhoben hat. 

(7)     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung an die zuletzt mitgeteilte Anschrift oder E-Mailadresse mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versand der Mahnung zwei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung wird dem betroffenen Mitglied an die zuletzt mitgeteilte Anschrift oder E-Mailadresse mitgeteilt. Die Zahlungspflicht für entstandene Beiträge bleibt durch die Streichung unberührt. Der Vorstand darf nicht eintreibbare Beitragsrückstände erlassen. 

(8)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe des Jahres wird der volle Jahresbeitrag erhoben. Es wird die Hälfte erhoben, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:  

·         Tod, 

·         das Schwimmen ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, 

·         Wegzug mehr als 35 km entfernt von Gimbsheim oder 

·         Bezug von Grundsicherungsleistungen.  

Das Ereignis ist von dem Vereinsmitglied darzulegen.  

  

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1)      Die Mitglieder haben die Zwecke des Vereins zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, der besonderen Beiträge und Umlagen im Wege eines SEPA-Mandats und zur Angabe der Bankverbindung verpflichtet. Sie haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Satzung und Ordnungen, die Beschlüsse und sonstigen Regularien bzw. vereinsbezogenen Entscheidungen der Vereinsorgane einzuhalten. Sie haben im Falle eines Antritts zum Wettkampf die Wettkampfbestimmungen der Sportverbände, denen der Verein angehört, zu beachten. 

(2)     Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben aktiv für den Verein einzutreten und mit seinen Einrichtungen pfleglich umzugehen. Erwachsene Ordentliche Mitglieder im Alter zwischen 18 und 60 Jahren haben periodisch eine mindestens dreistündige Mitarbeit zur Erhaltung des Freibads, im Sportangebot, bei SFG-Veranstaltungen, in der Vereinsverwaltung und zur Förderung des Vereinslebens (Vereinsarbeit) zu leisten. Die Pflicht besteht, wenn das Mitglied in den beiden vorherigen Kalenderjahren keine vollständige Vereinsarbeit im Sinne des Satz 1 geleistet hat, im vorherigen Kalenderjahr das Freibad genutzt hat und vom SFG zur Leistung der Vereinsarbeit aufgefordert wird. Jede nicht vollständig erbrachte Stunde Vereinsarbeit hat das Mitglied durch die Leistung eines Geldbetrages an den SFG abzugelten. Der Geldbetrag entspricht dem zum Zeitpunkt der Aufforderung geltenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns pro Stunde. Hat das Mitglied einen bestimmten Termin zugesagt und erscheint unentschuldigt nicht, erhöht sich der Geldbetrag um 50 Prozent. Den Geldbetrag muss nicht bezahlen, wer dem Vorstand innerhalb einer Woche nach Aufforderung nachweist, dass er oder sie aus gesundheitlichen Gründen oder aus anderen nachvollziehbaren Gründen zu keiner Form der Vereinsarbeit in der Lage ist. Der Vorstand regelt die Auswahlkriterien und das Verfahren.  

(3)     Die Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben folgende Rechte:  

      Nutzung der Einrichtungen und Anlagen des Vereins zur sportlichen Betätigung zu den festgelegten Zeiten und Bedingungen, 

      Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, sofern der Zugang nicht auf bestimmte Mitglieder beschränkt ist sowie  

      Mitwirkung an Mitgliedsversammlungen, wobei das Stimmrecht erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und noch nicht im Kalenderjahr des Beitritts besteht. 

Alle Mitglieder ohne Stimmrecht können an den Mitgliederversammlungen mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. 

(4)      Mitglieder haben Änderungen ihrer Daten (Namensänderung, Anschrift, E-Mailadresse, Bankverbindung) dem SFG mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, haben sie dadurch erfolgte Mehrkosten dem SFG zu erstatten. 

 § 7 Beiträge 

(1)    Von jedem ordentlichen Mitglied des Vereins wird in jedem Kalenderjahr der Vereinszugehörigkeit ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags und seine Differenzierung nach Altersgruppen und Familienstatus wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie kann festlegen, dass sich ab einem vom Vorstand bestimmten Eintrittsdatum innerhalb des Jahres der Jahresmitgliedsbeitrag halbiert (Neumitgliederaktion). Für Ordentliche Mitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres ein für die Begründung der erstmaligen Erhebung und/oder Erhöhung des Mitgliedsbeitrages relevantes Alter erreichen, beginnt die jeweilige geänderte Beitragspflicht ab dem 1. Januar des Folgejahres. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist am ersten Werktag eines Jahres oder mit Eingang des Aufnahmeantrags fällig und ist - außer beim ersten Mitgliedsbeitrag - per Bankeinzug zu leisten; die notwendigen Daten sind dem SFG zu nennen. Das zuständige Vorstandsmitglied bestimmt die Einzugstermine; es kann im Einzelfall vom Bankeinzug absehen, wenn nachweislich kein Bankkonto vorhanden ist. Beitritt zum Verein zur Zahlung fällig.  

(2)    Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einen Abteilungsbeitrag festlegen, der mit dem Mitgliedsbeitrag fällig ist. Über die Höhe des Abteilungsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. 

(3)    Die Mitgliederversammlung kann für Ordentliche Mitglieder neben dem Mitgliedsbeitrag die Erhebung einer Aufnahmegebühr sowie Umlagen vorsehen. Umlagen können erhoben werden, um im Einzelfall Maßnahmen oder Einrichtungen zu finanzieren. Die Umlagen sowie der Beitragszuschlag dürfen ein Viertel des jeweils aktuellen Jahresmitgliedsbeitrags pro Jahr nicht überschreiten. 

(4)    Die Mitgliederversammlung kann für Mitglieder des Ü-30-Clubs einen Rabatt auf den Mitgliedsbeitrag festlegen.  

(5)    Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen freigestellt. 

(6)    Für Fördermitglieder legt die Mitgliederversammlung einen Mindestmitgliedsbeitrag fest. Sie legen ihren darüberhinausgehenden jährlichen Mitgliedsbeitrag selbst fest. 

(7)    Während der Mitgliedschaft auflaufende Mahnkosten, vom Verein nicht zu vertretende Bankgebühren bei Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der damit verbundene Mehraufwand sowie Kosten für die Ausstellung, Sperrung oder Entsperrung von Mitgliedskarten und sonstiger Verwaltungsmehraufwand sind von dem jeweiligen Mitglied, welches den vorbezeichneten Aufwand verursacht hat, zu zahlen.  

 

III. Gliederung des Vereins

  

§ 8 Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind:  

      die Mitgliederversammlung, 

      der Vorstand, 

      die Vereinsleitung, 

      die Abteilungsleitungen.  

§ 9 Die Mitgliederversammlung  

(1)     Die Mitgliederversammlung entscheidet über die grundlegenden Belange des Vereins. Dies umfasst insbesondere: 

     die Beschlussfassung über die Tagesordnung und den Verlauf der Mitgliederversammlung im Rahmen der Satzung, 

     die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Vereinsleitung, 

     in jedem Jahr die Wahl eines der beiden Kassenprüfer für die Amtszeit von zwei Jahren. Die Kassenprüfer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht der Vereinsleitung angehören bzw. in keinem Anstellungsverhältnis mit dem Verein stehen. Sie prüfen die Buchführung des Vereins einschließlich des Jahresabschlusses und berichten jährlich über das Prüfungsergebnis in einer Mitgliederversammlung, 

     die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts, 

     die Entlastung des Vorstandes, 

     die Festlegung der Mitgliedsbeiträge, besonderer Beiträge und Umlagen sowie Grundsatzentscheidungen zu Eintrittspreisen, 

     die Neufassung bzw. Änderung der Vereinssatzung, 

     Beratung und Beschlussfassung über richtungsweisende Anträge, 

     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 

     Anfragen an den Vorstand.  

(2)    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch zwei stellvertretenden Vorsitzende, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins sowie durch Aushang im Schaukasten vor dem Freibad Gimbsheim. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend. 

(3)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung oder bei Befangenheit durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden (Versammlungsleitung). Die Mitgliederversammlung kann auf ihren Beschluss hin auch eine andere Versammlungsleitung wählen. Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag (der auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden kann) durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Anträge zur Tagesordnung zu Beginn der Sitzung vor Feststellung der Tagesordnung zu entscheiden. Anwesende stimmberechtigte Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Juristische Personen können nur mittels eines bevollmächtigten Vertreters an Versammlungen teilnehmen. 

(4)     Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ entfällt; bei Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins sowie die Abwahl von Vorstandsmitgliedern, wenn mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen auf „Ja“ entfällt. Die Abgabe der Stimmen erfolgt durch Handzeichen. Wahlkandidatinnen und Wahlkandidaten haben das Recht, sich und ihr Programm vor der Durchführung der Wahl im Rahmen der Mitgliederversammlung vorzustellen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt die Protokollführung. Die Vereinsleitung kann das Nähere zum Verfahren durch eine Geschäftsordnung regeln. 

 

 § 10 Der Vorstand 

(1)     Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: 

        dem Vorsitzenden und 

        bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden. 

Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.  

(2)      Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist einzelvertretungsberechtigt. Er ist für Personalangelegenheiten und Personaleinsatz zuständig, wobei grundsätzliche Angelegenheiten mit den anderen stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes zu beraten sind. Dies gilt auch für die Übertragung der Funktion der Geschäftsführung. Der Vorsitzende überwacht die Einhaltung der Gesetze, der Vereinssatzung und der Ordnungen. Zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertreten den Verein im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich in gleicher Weise wie der Vorsitzende Der Vorsitzende kann Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder der Vereinsleitung oder Angestellte zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins bei bestimmten Geschäften bevollmächtigen. 

(3)      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsverteilung geben. Zur Vorbereitung von Beschlüssen und zur Durchführung der Leitungsaufgaben - insbesondere zur Unterstützung der Aufgaben für den technischen Betrieb, für die Badeaufsicht und den Sport - können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden. 

(4)      Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden per E-Mail oder schriftlich unter Nennung eines Tagesordnungsvorschlags. Hierüber sind die Mitglieder der Vereinsleitung zu informieren. Der Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangt. 

(5)      Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse können in dringenden Fällen auch per E-Mail oder im Rahmen einer Telefonkonferenz getroffen werden. Der Vorsitzende legt fest, wer das Protokoll führt. 

(6)      Die Mitglieder der Vereinsleitung sowie Beschäftigte des Vereins mit Personalverantwortung haben das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen, soweit sich der Gegenstand der Sitzungen nicht auf Personalangelegenheiten des Vereins bezieht oder der Vorstand im begründeten Fall eine interne Beratung beschließt. Die Geschäftsführung wirkt an den Sitzungen des Vorstandes insgesamt mit beratender Stimme mit. Andere Personen können vom Vorstand zur Sitzung als Gast zugelassen werden.  

§ 11 Vereinsleitung 

(1)      Die Vereinsleitung besteht aus: 

      den Mitgliedern des Vorstandes, 

      den Abteilungsleitungen, 

      den Beisitzern sowie  

      der Jugendvertretung. 

Beisitzer übernehmen unterstützende Aufgaben in Abteilungen oder bei Vorstandsmitgliedern, denen sie durch die Vereinsleitung zugeordnet werden. Mitglied der Vereinsleitung kann nur sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jugendvertreter oder der Jugendvertreterin kann nur sein, wer bei der Wahl jünger als 27 Jahre ist. 

(2)      Die Vereinsleitung hat folgende Aufgaben:     

     Beratung und Beschlussfassung über die grundsätzliche Entwicklung des Vereins, des Freibads und weiterer Tätigkeitsfelder, 

     Bildung, Aufhebung oder Umorganisation von Abteilungen,  

     Wahl der Leitung einer neuen Abteilung und Nachwahl einer zurückgetretenen Abteilungsleitung für die Dauer bis zur nächsten  Mitgliederversammlung,  

     Erlass von Vereinsordnungen, 

     Koordination abteilungsübergreifender Fragen, 

     Koordination von Veranstaltungsterminen der Abteilungen und des gesamten Vereins, 

     Treffen von Leitentscheidungen für die Entwicklung des Vereins und des Freibads, die den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht widersprechen dürfen, 

     Bestimmung von Ehrenmitgliedern, 

     Beratung des Vorstandes bei der Planung von Investitionen,

     Anfragen an den Vorstand. 

(3)      Die Mitglieder der Vereinsleitung werden für den Zeitraum von ihrer Wahl bis zur ersten Mitgliederversammlung im zweiten Kalenderjahr nach ihrer Wahl (in der Regel für die Dauer von zwei Jahren) gewählt. 

(4)      Die Einberufung der Vereinsleitung erfolgt per E-Mail oder schriftlich durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen. Bei besonderer Dringlichkeit zur Abwendung von Nachteilen des Vereins kann die Einberufungsfrist auf mindestens drei Tage verkürzt werden. Der Vorsitzende hat die Vereinsleitung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Mehrheit der Mitglieder der Vereinsleitung die Einberufung verlangt.   

(5)      Die Vereinsleitung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie fasst Beschlüsse, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ entfällt; die Abgabe der Stimmen erfolgt durch Handzeichen. Beschäftigte des Vereins mit Personalverantwortung haben das Recht zur Teilnahme an Vereinsleitungssitzungen, soweit die Vereinsleitung im nicht begründeten Fall eine interne Beratung beschließt. Die Geschäftsführung wirkt an den Sitzungen insgesamt mit beratender Stimme mit. Andere Personen können von der Vereinsleitung zur Sitzung als Gast zugelassen werden. Die Vereinsleitung kann das Nähere zum Verfahren durch eine Geschäftsordnung regeln.  

§ 12 Abteilungen 

(1)     Die Abteilungen sind Interessensgruppen der Mitglieder für ein bestimmtes Sportgebiet oder für bestimmte Aufgaben im Verein. 

(2)     Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder werden der Abteilung „Breitensport“ zugeordnet, sofern sie nicht eine andere Abteilung oder mehrere andere Abteilungen wählen. Die Abteilungszugehörigkeit kann durch Mitteilung an die Geschäftsstelle jederzeit geändert werden. 

(3)     Die Abteilung wird von der Abteilungsleitung geleitet. Diese regelt alle Angelegenheiten der Abteilung und spricht diese bei finanzieller Bedeutung oder Bedeutung für den gesamten Verein mit dem Vorstand ab. Sie kann einzelne Mitglieder mit deren Zustimmung und mit Zustimmung des Vorstands mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Abteilung beauftragen (Beauftragte).   

§ 13 SFG-Jugend 

(1)      Die SFG-Jugend umfasst alle Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder bis zum vollendeten 27. Sie wirkt unter Leitung der von der Vereinsleitung gewählten Jugendvertretung (Jugendvertreterin oder Jugendvertreter) an der Verwirklichung der Vereinszwecke in eigener Verantwortung mit. 

(2)      Die SFG-Jugend ist Mitglied der Sportjugend des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und der Jugend der Fachverbände, in denen der SFG Mitglied ist. 

(3)      Die SFG-Jugend gibt sich in einer Jugendvollversammlung eine Jugendordnung. Alle Mitglieder der SFG-Jugend sind stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung.

 

 

IV. Besondere Regelungen  

§ 14 Datenschutz 

(1)      Für die Zwecke „Umsetzung des Vereinszwecks“, „Mitgliederverwaltung“, „Zugang zu den Sportstätten“, „organisatorische Abläufe des Vereins“,  „Sicherheit in den Sportstätten“ und „Sicherheit der genutzten IT“ werden von den Mitgliedern ab dem Zeitpunkt des Beitritts bis zum Ablauf der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen nach Beendigung der Mitgliedschaft die im Beitragsformular erhobenen Daten sowie die im Folgende genannten Daten verarbeitet: 

      evtl. Funktion im Verein, 

      Eintrittsdatum, Austrittsdatum, 

      Mitgliedsnummer, 

      Mitgliedschaft in Abteilungen, 

      Geländezugang, 

      Letztes Kalenderjahr der vollständig erbrachten Vereinsarbeit und   Anzahl der Ehrenamtsstunden im vorherigen und laufenden Kalenderjahr,   

      Schwimmabzeichen und 

      bei Aktiven: Sportdaten. 

          Weitere Daten können freiwillig angegeben werden (z.B. Beruf, Bereitschaft zum bestimmten Engagement). 

(2)     Zugang zu den Daten haben die Mitglieder des Vorstandes und in ihrem Auftrag Beschäftigte der Geschäftsstelle, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung notwendig ist. Zugang zu notwendigen Daten der Abteilungsmitglieder hat die Abteilungsleitung. Die entsprechenden Zugangsrechte legt der Vorsitzende fest. Den Organen des Vereins, allen Beschäftigten und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort. 

(3)      Als Mitglied von Sportverbänden muss der Verein bestimmte Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den jeweilig zuständigen Verband weitergeben. Eine Weitergabe von Daten kann auch im Falle von öffentlichen Zuschüssen zur Kontrolle der Mitgliederzahl notwendig sein. Bei Mitgliedern der Vereinsleitung und bei Beauftragten der Abteilungen sowie bei geehrten Mitgliedern oder bei an Wettkämpfen teilnehmenden Mitgliedern können die Namen am Schwarzen Brett, im Internet, im Nachrichtenblatt oder in der Presse veröffentlicht werden, sofern diese Mitglieder dem nicht grundsätzlich vorab oder im Einzelfall im Nachgang für die Zukunft widerspricht. Darüber hinaus erfolgt keine Veröffentlichung der Mitgliedsdaten, insbesondere nicht zu Werbezwecken. Einzelbilder werden nur mit schriftlichem Einverständnis veröffentlicht. Dies gilt nicht für Aufnahmen, auf denen in gewissem Abstand bestimmte Personen abgebildet sind, ohne dass diese problemlos identifiziert werden können. 

(4)      Über ein elektronisches Zugangssystem wird aufgezeichnet, welche Mitglieder das Vereinsgelände betreten. Die Zugangsdaten zum Gelände werden am Ende des Folgejahres gelöscht. 

(5)      Der Vorstand setzt im Rahmen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die technischen und organisatorischen Maßnahmen um, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des BDSG zu gewährleisten. Er stellt sicher, dass der Personenkreis, der mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt ist, in der Regel maximal fünf Personen, in Einzelfällen maximal neun Personen, umfasst. Alle Personen, die Zugang zu Mitgliedsdaten haben, d.h. insbesondere die Funktionsträger des Vereins, welche für ihre Aufgaben Mitgliedsdaten erhalten, sind durch schriftliche Erklärung auf die Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten. 

(6)      Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

     das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 

     das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 

     das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, 

     das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und 

     das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.  

§ 15 Auflösung des Vereins  

(1)     Ist der Verein außerstande oder nicht mehr gewillt, seinen satzungsgemäßen Zweck zu erfüllen, so kann in einer Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen werden. Hierüber ist unverzüglich die VG Eich oder deren Rechtsnachfolgerin zu informieren. 

(2)     Unmittelbar nach dem Auflösungsbeschluss übernehmen die Vorstandsmitglieder die Funktion als Liquidatoren; die VG Eich kann einen weiteren Liquidator benennen, der hinzutritt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB. 

(3)     Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die VG Eich, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports verwenden muss. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 

 

§ 16 Inkrafttreten; Übergangsregelung 

Vorstehende Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Der bei Inkrafttreten amtierende Schatzmeister wird zum stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen & Vereinsmanagement. Bis eine neue Jugendordnung von einer Jugendvollversammlung beschlossen ist, liegt die Zuständigkeit für deren Erlass bei der Vereinsleitung. Die Pflicht zum SEPA-Mandat gilt für ab dem Jahr 2024 neu beitretende Mitglieder. 

 

Gimbsheim, den 16. April 2024

 

gez. David Profit
Vorsitzender
 

Übersicht über die Entwicklung der Satzung

 

Erste Satzung vom 5. Februar 2001

  1. Änderung der Satzung: Mitgliederversammlung am 13.11.2003,
  2. Änderung der Satzung: Mitgliederversammlung am 17.04.2007,
  3. Änderung der Satzung: Mitgliederversammlung am 16.03.2010,
  4. Änderung der Satzung: Mitgliederversammlung am 03.05.2011,
  5. Änderung der Satzung: Mitgliederversammlung am 23.03.2012,
  6. Änderung der Satzung: Mitgliederversammlung am 19.03.2013,
  7. Änderung der Satzung: Mitgliederversammlung am 15.03.2015.

 

Neufassung der Satzung in der Mitgliederversammlung am 13. September 2017

 

Neufassung der Satzung in der Mitgliederversammlung am  16. April 2024